Geschäftsordnung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung
Der „Verband der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen Bayerischer Gesundheitsämter e.V. (VSPG)“ hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist
- die Vertretung der berufspolitischen und berufsrechtlichen (speziell tarif- und
beamtenrechtlichen) Interessen seiner Mitglieder gegenüber Gesetzgebung und der sie auslegenden Verwaltung. Er tut dies durch Beratung, Stellungnahmen und Anträge.
- die Stärkung und Weiterentwicklung der Sozialen Arbeit im ÖGD.
- die Bedeutung der Sozialen Arbeit im ÖGD durch wissenschaftliche Erkenntnisse in
allen Handlungsfeldern zu untermauern und voran zu bringen.
- das Fortbildungsangebot zu erweitern und für alle Sozialpädagoginnen und
Sozialpädagogen in bayerischen Gesundheitsämtern nutzbar zu machen.
- die Förderung von Begegnungen und dem fachlichen Austausch seiner Mitglieder.
- der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
§ 3 Mitgliedschaft
Zum Beitritt berechtigt sind alle in Bayern an Gesundheitsämtern und übergeordneten Dienststellen tätigen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss sowie Personen mit gleichwertigem Abschluss mit staatlicher Anerkennung. Dies gilt auch für beurlaubte oder in den Ruhestand getretene Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen. Die Beitrittserklärung hat durch schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu erfolgen. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen, in welchem die Ablehnung der Aufnahme entweder bestätigt oder
aufgehoben wird.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Beitrittes, bleibt bei Beurlaubung und Ruhestand erhalten und erlischt durch Tod, durch Ausschluss oder durch Austrittserklärung.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen; der laufende Jahresbeitrag ist noch zu entrichten.
Die Vorstandschaft kann mit 2/3 Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes bei berufsschädigendem und/ oder berufsverbandschädigenden Verhalten vorläufig verfügen, ebenso, wenn das Mitglied dem Verband zwei Jahresbeitrage schuldet. Dabei erfolgt der Ausschluss unbeschadet der Rechtsansprüche des Verbandes. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Über einen Wiedereintritt entscheidet der Vorstand nach Antrag mit 2/3 Mehrheit frühestens nach 5 Jahren.
Um den Verband hervorragend verdiente Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Vereinsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.
Der Beitrag wird jährlich zum 1. Quartal vom Kassenverantwortlichen des Verbandes eingezogen.
§ 5 Organe
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Geschäftsführende Vorstand (Vorstand i.S. der § 26 BGB) und der Gesamtvorstand (Erweiterter Vorstand).
§ 6 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden (m/w/d) einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in besonders wichtigen Verbands- und beruflichen Angelegenheiten jederzeit durch Beschluss des Gesamtvorstandes einberufen werden.
Eine Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Von dem Termin der Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher in Kenntnis zu setzen. Mitglieder, welche gegenüber dem Verband eine gültige E-Mail-Adresse angegeben haben, können auch per E-Mail mit Beifügung der Unterlagen in Dateiform zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
Mitgliederversammlungen sind in Präsenz, hybrider oder digitaler Form möglich. Der Gesamtvorstand entscheidet über die jeweilige Durchführungsform der Mitgliederversammlung. Eine Teilnahme kann z.B. durch Videokonferenz, telefonische Zuschaltung und Chat erfolgen. (s.§19)
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über
1. Neuwahl des 1. Vorsitzenden und des Gesamtvorstandes
2. Wahl der Rechnungsprüfenden
3. den Rechenschaftsbericht, die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und Kassenführenden
4. Beschwerden gegen Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes und Gesamtvorstandes
5. Anträge von Mitgliedern
6. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
7. Änderung der Geschäftsordnung
8. Auflösung des Vereins (s.§21)
Die Beschlüsse (1.-6.) werden mit einfacher Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder gefasst.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Geschäftsordnung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der jeweils anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 8 Dokumentation der Mitgliederversammlung
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand (Vorstand i.S. der § 26 BGB)
Vorstand i.S. des § 26 BGB sind 1. Vorsitzender und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
Innerhalb des Geschäftsführenden Vorstandes hat der 1. Vorsitzende die Richtlinienkompetenz.
§ 10 Gesamtvorstand (Erweiterter Vorstand) und Beisitzende
Der Gesamtvorstand des Verbandes besteht aus dem 1. Vorsitzenden des Verbandes sowie aus mindestens zwei und höchstens fünf durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
Der Gesamtvorstand kann zudem durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit bis zu 5 Beisitzende berufen, die den Gesamtvorstand in seiner Arbeit unterstützen, aber nicht Teil des Gesamtvorstandes sind.
Nach einer erfolgten Neuwahl der Vorstandschaft müssen die Beisitzenden neu berufen werden.
§ 11 Wahl der Vorstandschaft und Amtszeit
(s.§7)
Die Amtszeit des 1.Vorsitzenden und des Gesamtvorstandes umfasst einen Zeitraum von 4 Jahren.
Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern, kann der Gesamtvorstand die vakanten Positionen bis zur nächsten Wahl durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit nachbesetzen. (Erhalt der Handlungsfähigkeit)
Der jeweilige 1. Vorsitzende und Gesamtvorstand bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis erfolgreich Neuwahlen durchgeführt sind.
§ 12 Ämter im Gesamtvorstand
In der konstituierenden Sitzung des Gesamtvorstandes legt dieser durch Stimmabgabe mit einfacher Mehrheit fest, wer von den Mitgliedern des Gesamtvorstandes folgende Ämter ausübt:
- stellvertretender Vorsitzender
- Kassenführender
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. Die Wahl ist gültig, wenn die gewählten Vorstandsmitglieder die Wahl annehmen.
Bei der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden hat der 1. Vorsitzende ein Vorschlagsrecht. Der 1. Vorsitzende kann nicht für die oben genannten Ämter kandidieren.
Weitere Funktionen und Aufgabenbereiche der Vorstände legt der Gesamtvorstand im Rahmen der konstituierenden Sitzung durch einen Geschäftsverteilungsplan fest.
§ 13 Aufgaben des 1. Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführender Vorstand)
Der 1. Vorsitzende und bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Er beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein, leitet diese und stellt deren Tagesordnungen fest. Der Geschäftsbericht wird von dem 1. Vorsitzenden abgegeben.
Im Rahmen der Stellvertretung hat sich der stellvertretende Vorstand inhaltlich eng mit dem 1. Vorsitzenden abzustimmen.
Ihm obliegt zudem die Verantwortung für die ordnungsgemäße Schriftführung und für das Archiv des Verbandes.
Näheres kann im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes geregelt werden. Er entlastet den 1. Vorsitzenden u.a. bei der Organisation der Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Wahlen.
§ 14 Aufgaben des Gesamtvorstandes (Erweiterter Vorstand)
Der Gesamtvorstand unterstützt den Geschäftsführenden Vorstand aktiv bei der Umsetzung der Zielsetzungen des Vereins. Bei Entscheidungen von übergeordneter Bedeutung muss der Geschäftsführende Vorstand die Zustimmung des Gesamtvorstandes einholen. Dies sind im Einzelnen:
- Entscheidungen über Rechtsgeschäfte und Verträge, welche in ihrem finanziellen Umfang den Verband wirtschaftlich gefährden können oder in eine längerfristige finanzielle Abhängigkeit von Vertragspartnern führen (z.B. Abonnements, Wartungsverträge).
- Entscheidungen über die Einschaltung von Rechtsmitteln.
- Entscheidungen über Einzelausgaben von über 750,- €.
- Entscheidungen über personelle Angelegenheiten: Besetzung von Ämtern im Verband,
Berufung und Entlassung von Beisitzenden, Ausschluss von Mitgliedern. - Entscheidungen über die Festlegung und Veränderung der inhaltlichen Grundsätze der
Arbeit des Verbandes.
Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes kann in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden den Verband in fachlichen Fragen und Angelegenheiten im Außenverhältnis vertreten.
§ 15 Aufgaben des Kassenführenden
Der Kassenführende führt das Mitgliederverzeichnis, besorgt die Rechnungsführung und legt der Mitgliederversammlung den Rechnungsbericht vor.
§ 16 Sitzungen des Gesamtvorstandes
Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes wie auch vor jeder Mitgliederversammlung, muss der 1. Vorsitzende eine Sitzung des Gesamtvorstandes einberufen.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sollen dazu mindestens eine Woche vor Sitzungstermin eingeladen werden.
Die Tagesordnung soll den Mitgliedern des Gesamtvorstandes spätestens zwei Tage vor dem Sitzungstermin zugehen.
Die Sitzungen des Gesamtvorstandes können auch in hybrider und digitaler Form erfolgen.
Die Entscheidung darüber, in welcher Form die Sitzung stattfindet, trifft der 1.Vorsitzende.
§ 17 Entscheidungen des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes
Bei Beratungen und Abstimmungen innerhalb des Geschäftsführenden Vorstandes und Gesamtvorstandes entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Kann bei einer Abstimmung durch Stimmengleichheit keine Entscheidung herbeigeführt werden, dann zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder der Gesamtvorstandes anwesend sind.
§ 18 Sitzungsprotokolle
Über jede Sitzung des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn es in der folgenden Sitzung des Gesamtvorstandes nicht beanstandet wird. Leitet der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung, so hat dieser die Schriftführung in diesem Fall an ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes abzugeben.
§ 19 Regelungen bei hybriden und digitalen Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Gesamtvorstandes
Entscheidet der Gesamtvorstand eine Mitgliederversammlung in hybrider oder digitaler Form durchzuführen, oder der 1. Vorsitzende, eine Sitzung des Gesamtvorstandes in hybrider oder digitaler Form durchzuführen, so sind die Beteiligten im Rahmen der Einladung darüber und über die möglichen technischen Zugangswege zur Sitzung zu informieren.
Die Sitzungsleitung stellt zu Beginn der Sitzung und vor jeder Abstimmung fest, welche stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer aktuell anwesend sind. Als anwesend zählen dabei
auch Mitgliedern, welche über vorgesehenen technische Zugangswege zugeschaltet sind.
Bei Abstimmungen zählen eindeutig erkennbare Willensbekundungen, wie z.B. Heben der Hand (Videokonferenz), mündliche Äußerungen (telefonische Zuschaltung) oder schriftliche Äußerungen (Chat).
Zulässig ist auch der Einsatz geeigneter Abstimmungstools (Software) zur Beschlussfassung und Wahl, wenn diese gewährleisten, dass die anwesenden Mitglieder damit ihre Rechte vollumfänglich ausüben können. Über den Einsatz eines Abstimmungstools entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 20 Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Verbandskasse für die Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfende und zwei Stellvertreter zu wählen, die nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sind.
Die Rechnungsprüfenden und deren Stellvertretung können mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden durch Zuruf gewählt werden.
Die Wahlen gelten für die Zeit von 4 Jahren.
§ 21 Auflösung des Verbandes
Der Verband kann nur durch den Beschluss einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine einfache Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung.
VSPG 24.10.2023