Geschäftsordnung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung
Der Verband der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (m /w /d) Bayerischer Gesundheitsämter hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist es, den öffentlichen Gesundheitsdienst durch die Weiterentwicklung und Stärkung der Sozialarbeit in der Gesundheitshilfe und Gesundheitsförderung an den Bayer. Gesundheitsämtern zu stärken. Er unterstützt Verwaltung und Gesetzgebung durch fachliche Beratung und das Stellen von Anträgen. Für die Pflege der wissenschaftlichen Forschung in der Sozialarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheitshilfe, setzt er sich ein. Der Verband vertritt die berufspolitischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Berufsgruppe. Er ermöglicht Kontakt, Begegnung und Erfahrungsaustausch der Mitglieder, fördert die Erweiterung und Vertiefung fachspezifischer Fortbildung einschließlich der Praxisberatung (Supervision).
§ 3 Mitgliedschaft
Zum Beitritt sind berechtigt alle in Bayern an Gesundheitsämtern und übergeordneten Dienststellen tätigen Diplom Sozialpädagog*innen (FH) und Personen mit gleichwertigem Abschluss mit staatlicher Anerkennung. Dies gilt auch für beurlaubte oder in den Ruhestand getretene Sozialpädagog*innen. Die Beitrittserklärung hat durch schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu erfolgen. Lehnt dieser die Aufnahme ab, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Beitrittes. Sie erlischt durch den Tod, durch Ausschluss oder durch freiwillige Austrittserklärung.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen; der laufende Jahresbeitrag ist noch zu entrichten.
Mitglieder, die mit ihrem Jahresbeitrag 2 Jahre im Rückstand bleiben, gelten als ausgetreten, unbeschadet der Rechtsansprüche des Verbandes. Bei berufsschädigendem Verhalten kann die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit den Ausschluss verfügen. Gegen den Beschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig.
Um den Verband hervorragend verdiente Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Vereinsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.
Der Beitrag wird jährlich zum 1. Quartal vom Kassenwart (m / w /d) eingezogen.
§ 5 Organe
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden (m/w/d) einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in besonders wichtigen Verbands- und beruflichen Angelegenheiten jederzeit durch Beschluss der Vorstandschaft einberufen werden.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Von dem Termin der Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher in Kenntnis zu setzen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über
1. den Rechenschaftsbericht, die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
2. Wahl der Rechnungsprüfer*innen
3. Satzungsänderungen
4. Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes
5. Anträge von Mitgliedern
6. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
7. Auflösung des Vereins (s.§18)
Die Beschlüsse (1.-6.) werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 8 Dokumentation der Mitgliederversammlung
Der/ die Schriftführer*in fertigt über jede Mitgliederversammlung einen Bericht, der vom 1. oder 2. Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
§ 9 Vorstand (m / w / d)
Der Vorstand des Verbandes besteht aus 1. Vorsitzenden (m/w/d), 2. Vorsitzenden (m/w/d), Schriftführer (m/w/d), Kassenwart (m/w/d) und kann bis zu zwei Beisitzer (m/w/d) haben. Die Beisitzer werden bei Bedarf durch den Vorstand berufen. Der Vorstand ist auch ohne Beisitzer handlungsfähig und beschlussfähig.
§ 10 Vorstand i.S. der § 26 BGB
Vorstand i.S. des § 26 BGB sind 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender; jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
§ 11 Wahl der Vorstandschaft
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart (m / w / d) werden von der Mitgliederversammlung durch Stimmzettel gewählt. Die Wahl erfolgt durch Stimmenmehrheit der Wählenden.
Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wahlen gelten für die Zeit von 2 Jahren.
§ 12 Aufgaben der/des 1./2. Vorsitzenden (m / w / d)
Der Vorsitzende und in seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen und stellt deren Tagesordnungen fest. Der Geschäftsbericht wird vonm Vorsitzenden abgegeben.
§ 13 Aufgaben des Schriftführers und des Kassenwarts (m / w / d)
Der/die Schriftführer*in verfasst die Berichte über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der/die Kassenwart*in hält das Mitgliederverzeichnis auf dem Laufenden, besorgt die Rechnungsführung und legt der Mitgliederversammlung den Rechnungsbericht vor.
§ 14 Sitzungen des Vorstandes (m / w / d)
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Vorstandes, wie auch vor jeder Mitgliederversammlung, muss die/der Vorsitzende eine Sitzung des Vorstandes einberufen.
§ 15 Entscheidungen des Vorstandes (m / w / d)
Bei schriftlichen oder mündlichen Beratungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 16 Dokumentation der Vorstandssitzung
Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer (m / w / d) zu unterzeichnen ist.
§ 17 Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Verbandskasse für die Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter (m / w d) zu wählen, die Nicht-Mitglieder des Vorstandes sind. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter können mit Zustimmung des Vorsitzenden durch Zuruf gewählt werden.
Die Wahlen gelten für die Zeit von 2 Jahren.
§ 18 Auflösung des Verbandes
Der Verband kann nur durch den Beschluss einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung.