Bezahlter Vaterschaftsurlaub für Beschäftigte und Beamtinnen/Beamte im öffentlichen Dienst
Urteil zum Vaterschaftsurlaub im öffentlichen Dienst – aktuelle Einschätzung
Das Verwaltungsgericht Köln hat am 11. September 2025 (Az. 15 K 1556/24) entschieden, dass ein Bundesbeamter einen Anspruch auf zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub direkt aus der EU-Richtlinie 2019/1158 (Vereinbarkeitsrichtlinie) hat.
Der Anspruch besteht gegenüber staatlichen Arbeitgebern (Bund, Länder, Kommunen), nicht gegenüber privaten Arbeitgebern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten seit 2. August 2022, zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub zu gewähren. Nach Auffassung des Gerichts wurde dies in Deutschland nicht ausreichend umgesetzt. Ein früheres Urteil des Landgerichts Berlin kam dagegen zu einer anderen Einschätzung – auch dieses Verfahren ist noch offen.
Mögliche Auswirkungen:
- Beamte können sich bereits jetzt auf die Richtlinie berufen.
- Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst könnten ebenfalls Ansprüche haben, wenn das Urteil rechtskräftig wird – allerdings nur gegenüber staatlichen Arbeitgebern und unter Beachtung der Ausschlussfristen von meist sechs Monaten.
- Bereits gewährte Sonder- oder Erholungsurlaube werden auf den Anspruch angerechnet.
Empfehlung für Tarifbeschäftigte:
Rechtsschutz wird im Einzelfall geprüft.
Vorsorglich Antrag auf bis zu zehn Tage Vaterschaftsurlaub stellen — für Geburten in der Zukunft oder in den letzten sechs Monaten.
Bei Ablehnung sollte regulärer Erholungsurlaub genommen werden.
Mehr Infos dazu könnt ihr hier nachlesen: Gewährung von Vaterschaftsurlaub bzw. Freistellung für gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt des Kindes für Beamtinnen und Beamte – Bayerischer Beamtenbund e. V.
Euer VSPG