Der Bayerischer Landtag hat am 9. Dezember 2025 mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Anpassungen bei der familienpolitischen Teilzeit beschlossen. Die Neuregelungen treten zum 1. September 2027 in Kraft.
Zentrale Änderungen ab 1. September 2027
1. Absenkung der Altersgrenze
Die Altersgrenze für Kinder wird von bislang 18 auf künftig 14 Jahre gesenkt. Familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung ist dann nur noch zur Betreuung von Kindern unter 14 Jahren möglich.
Für Kinder ab 14 Jahren besteht weiterhin die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nach Bayerisches Beamtengesetz(Art. 88 BayBG, sogenannte Antragsteilzeit). Diese setzt jedoch grundsätzlich eine Reduzierung auf mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (in der Regel 20 Wochenstunden) voraus.
Unverändert bleibt: Zur Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindern ab 14 Jahren kann weiterhin familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung gewährt werden.
2. Erhöhung des Mindestumfangs
Der Mindestumfang der familienpolitischen Teilzeit wird von bisher acht auf künftig zwölf Wochenstunden angehoben.
Keine Änderungen gibt es für Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit – diese sind weiterhin auch mit weniger als zwölf Wochenstunden möglich.
Übergangsregelungen
- Für Anträge, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. September 2027 beginnt und darüber hinausreicht, gilt ab dem 1. September 2027 die neue Rechtslage. Ab diesem Zeitpunkt müssen die dann geltenden Voraussetzungen erfüllt sein.
- Für Zeiträume vor dem 1. September 2027 gilt weiterhin die bisherige Rechtslage.
- Bereits vor Veröffentlichung des Gesetzes (30. Dezember 2025) bewilligte familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung bleibt bis zum genehmigten Ende unverändert bestehen.