Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 29. April 2026 ein Verfahren zum sogenannten Vaterschaftsurlaub ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zentrale Fragen zur EU-Vereinbarkeitsrichtlinie 2019/1158 vorgelegt. Entscheidend ist, ob Deutschland verpflichtet gewesen wäre, einen eigenständigen bezahlten Vaterschaftsurlaub einzuführen oder ob bestehende Regelungen wie Elternzeit und Elterngeld ausreichen. Ausgangspunkt ist die Ablehnung eines Antrags eines Bundesbeamten auf zehn Tage bezahlte Freistellung nach der Geburt seines Kindes.
Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass sich Bundesbeamte unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen können, da diese in Deutschland nicht fristgerecht umgesetzt worden sei. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Bayerische Beamtenbund (BBB) und der dbb beamtenbund und tarifunion hatten das Verfahren bereits begleitet und Handlungsempfehlungen sowie Mustertexte veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium vertritt weiterhin die Auffassung, dass die EU-Richtlinie bereits ausreichend im nationalen Recht umgesetzt sei. Eine vom BBB geforderte Ruhendstellung laufender Verfahren sowie eine Zusicherung zur Verjährung und Rückabwicklung im Fall einer späteren höchstrichterlichen Entscheidung wurde abgelehnt.
Empfehlung für Betroffene:
Werdenden Vätern und gleichgestellten zweiten Elternteilen wird weiterhin geraten, eine zehntägige Freistellung ab Geburt zu beantragen und hilfsweise Erholungsurlaub zu beantragen. Bei Ablehnung sollte Widerspruch eingelegt und zugleich beantragt werden, das Verfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung ruhend zu stellen sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Nach einem ablehnenden Widerspruch ist der Klageweg zu prüfen.
BBB und dbb stellen hierfür Muster für Anträge, Widersprüche und Klagen zur Verfügung, um Betroffene bei der rechtlichen Durchsetzung zu unterstützen.
Die Musterformulare können hier herunterladen werden: Vaterschaftsurlaub bzw. Freistellung für gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt des Kindes – Bayerischer Beamtenbund e. V.